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JuraForum.deGesetzeStGB§ 185 StGB - Beleidigung 

Stand: 17.06.2013

§ 185 StGB - Beleidigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Vorschriften um § 185 StGB

Entscheidungen zu § 185 StGB

  • BGH, 27.03.2009, 2 StR 302/08
    1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. 2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein...
  • OLG-OLDENBURG, 14.04.2008, Ss 131/08
    In einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung enthaltene Äußerungen über einen Staatsanwalt, die zwar ehrverletzend sind, aber keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen (hier u. a.: "Super-Ermittler", entartetes Verhalten"), sind wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB straflos.
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.01.2008, 1 SHa 47/07
    Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die...
  • OLG-CELLE, 19.10.2007, 32 Ss 90/07
    Zur Urkundenqualität eines sog. Personalausweises "Deutsches Reich".
  • OLG-NUERNBERG, 04.10.2007, 2 St OLG Ss 160/07
    1. Sind die Schuldfeststellungen so dürftig, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. 2. Sendet ein Beschuldigter ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, um gegenüber dem sachbearbeitenden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 185 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 185 StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
    • § 154e
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 374
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395

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