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JuraForum.deGesetzeStGB§ 184g StGB - Begriffsbestimmungen 

Stand: 20.05.2013

§ 184g StGB - Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2.
sexuelle Handlungen vor einem anderennur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.



Weitere Vorschriften um § 184g StGB

Entscheidungen zu § 184g StGB

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 18.06.2009, DL 16 S 71/09
    Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Fortführung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 - und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -).
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 27.05.2009, 8 ME 62/09
    Zur Unzuverlässigkeit eines Krankenpflegers, der wegen des Besitzes von kinderpornographischen Bildern verurteilt worden ist.
  • OLG-OLDENBURG, 08.05.2009, 1 Ss 46/09
    Die bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse allein lässt keinen tragfähigen Schluss darauf zu, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen Personalcomputer heruntergeladenen und in einem Ordner "incoming" gespeicherten (hier: gewaltpornographischen) Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 28.04.2009, 20 ZD 2/09
    In die Rechte eines Beamten, der pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger heruntergeladen hat, wird grundsätzlich nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn seine sämtlichen auf dienstlichen Speichermedien abgelegten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs,...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 29.05.2008, 1 S 1503/07
    Bei der Prognose, ob und in welcher Hinsicht anzunehmen ist, dass ein wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilter Täter wieder in den Verdacht einer Straftat gerät, ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, in § 184b StGB zugleich ein Risikodelikt wegen möglicher Nachahmungstaten durch den...
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