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JuraForum.deGesetzeStGB§ 184f StGB - Jugendgefährdende Prostitution 

§ 184f StGB - Jugendgefährdende Prostitution

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

Wer die Prostitution

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fußnoten:


Zu § 184f: Neugefasst durch G vom 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149).



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