( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 184e StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution 

§ 184e StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution

Strafgesetzbuch


   Dreizehnter Abschnitt (Besonderer Teil)

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/184e-ausuebung-der-verbotenen-prostitution

© "§ 184e StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN