JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 184d StGB - Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Dreizehnter Abschnitt (Besonderer Teil)
Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
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