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JuraForum.deGesetzeStGB§ 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 

Stand: 17.06.2013

§ 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1.
verbreitet,
2.
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 184b StGB

Entscheidungen zu § 184b StGB

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 18.06.2009, DL 16 S 71/09
    Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Fortführung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 - und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -).
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 27.05.2009, 8 ME 62/09
    Zur Unzuverlässigkeit eines Krankenpflegers, der wegen des Besitzes von kinderpornographischen Bildern verurteilt worden ist.
  • OLG-OLDENBURG, 08.05.2009, 1 Ss 46/09
    Die bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse allein lässt keinen tragfähigen Schluss darauf zu, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen Personalcomputer heruntergeladenen und in einem Ordner "incoming" gespeicherten (hier: gewaltpornographischen) Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 28.04.2009, 20 ZD 2/09
    In die Rechte eines Beamten, der pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger heruntergeladen hat, wird grundsätzlich nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn seine sämtlichen auf dienstlichen Speichermedien abgelegten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs,...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 29.05.2008, 1 S 1503/07
    Bei der Prognose, ob und in welcher Hinsicht anzunehmen ist, dass ein wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilter Täter wieder in den Verdacht einer Straftat gerät, ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, in § 184b StGB zugleich ein Risikodelikt wegen möglicher Nachahmungstaten durch den...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 184b StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 184b StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • Besonderer Teil ()
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
    • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
    • Abschnitt 3 (Jugendschutz im Bereich der Medien)
      • Unterabschnitt 1 (Trägermedien)
    • § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
    • Abschnitt 4 (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)
  • § 18 Liste jugendgefährdender Medien
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c

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