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JuraForum.deGesetzeStGB§ 182 StGB - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen 

Stand: 20.05.2013

§ 182 StGB - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.



Weitere Vorschriften um § 182 StGB

Entscheidungen zu § 182 StGB

Erwähnungen von § 182 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 182 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
    • Besonderer Teil ()
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181b Führungsaufsicht
  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
    • § 24 Entfernung von Eintragungen
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
        • 1. (Führungszeugnis)
      • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
      • § 34 Länge der Frist
        • 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Register)
      • § 41 Umfang der Auskunft
      • Vierter Abschnitt (Tilgung)
    • § 46 Länge der Tilgungsfrist
    • Fünfter Teil (Übergangs- und Schlußvorschriften)
  • § 69 Übergangsvorschriften
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Viertes Hauptstück (Beseitigung des Strafmakels)
    • § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
    • § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

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