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JuraForum.deGesetzeStGB§ 181c StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall 

§ 181c StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Fußnoten:


Zu § 181c: Geändert durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).



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