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JuraForum.deGesetzeStGB§ 181c StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall 

Stand: 20.05.2013

§ 181c StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Weitere Vorschriften um § 181c StGB

Entscheidungen zu § 181c StGB

  • OLG-DRESDEN, 18.07.2008, OLG Ausl 51/08
    Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen...
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2006, 3 Ws 820/06
    Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1 StGB)....
  • BGH, 01.08.2003, 2 StR 186/03
    Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein "Bestimmen" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB. Die gilt nicht nur bei legalen...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.11.2001, 1 Ss 193/01
    Zum Verfall des vom Zuhälter vereinnahmten Prostituiertenlohns, wenn der geschädigten Prostituierten zwar ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht, sie sich darüber mit ihm jedoch im Wege eines Vergleichs geeinigt hat.
  • OLG-HAMM, 26.10.2001, 2 Ws 261/01
    Zum Eintritt von Führungsaufsicht bei Vorliegen einer in § 181 StGB Sexualstraftat
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