JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 181c StGB - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(Besonderer Teil)
Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Fußnoten:
Zu § 181c: Geändert durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).
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