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JuraForum.deGesetzeStGB§ 181b StGB - Führungsaufsicht 

Stand: 20.05.2013

§ 181b StGB - Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).


Weitere Vorschriften um § 181b StGB

Entscheidungen zu § 181b StGB

  • OLG-DRESDEN, 18.07.2008, OLG Ausl 51/08
    Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen...
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2006, 3 Ws 820/06
    Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1 StGB)....
  • BGH, 01.08.2003, 2 StR 186/03
    Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein "Bestimmen" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB. Die gilt nicht nur bei legalen...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.11.2001, 1 Ss 193/01
    Zum Verfall des vom Zuhälter vereinnahmten Prostituiertenlohns, wenn der geschädigten Prostituierten zwar ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht, sie sich darüber mit ihm jedoch im Wege eines Vergleichs geeinigt hat.
  • OLG-HAMM, 26.10.2001, 2 Ws 261/01
    Zum Eintritt von Führungsaufsicht bei Vorliegen einer in § 181 StGB Sexualstraftat
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 181b StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
        • § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

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