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JuraForum.deGesetzeStGB§ 181a StGB - Zuhälterei 

§ 181a StGB - Zuhälterei

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.


Fußnoten:


Zu § 181a: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3983) und 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
        • 1. (Führungszeugnis)
      • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
      • § 34 Länge der Frist
        • 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister)
      • § 41 Umfang der Auskunft
      • Vierter Abschnitt (Tilgung)
    • § 46 Länge der Tilgungsfrist
    • Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 69 Übergangsvorschriften
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
    • § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181b Führungsaufsicht
    • § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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