Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 181a StGB - Zuhälterei 

Stand: 20.05.2013

§ 181a StGB - Zuhälterei

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.



Weitere Vorschriften um § 181a StGB

Entscheidungen zu § 181a StGB

  • OLG-DRESDEN, 18.07.2008, OLG Ausl 51/08
    Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen...
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2006, 3 Ws 820/06
    Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1 StGB)....
  • BGH, 01.08.2003, 2 StR 186/03
    Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein "Bestimmen" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB. Die gilt nicht nur bei legalen...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.11.2001, 1 Ss 193/01
    Zum Verfall des vom Zuhälter vereinnahmten Prostituiertenlohns, wenn der geschädigten Prostituierten zwar ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht, sie sich darüber mit ihm jedoch im Wege eines Vergleichs geeinigt hat.
  • OLG-HAMM, 26.10.2001, 2 Ws 261/01
    Zum Eintritt von Führungsaufsicht bei Vorliegen einer in § 181 StGB Sexualstraftat
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 181a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 181a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181b Führungsaufsicht
    • § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Benutzer-Kommentare zu § 181a StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 181a StGB - Zuhälterei"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche