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JuraForum.deGesetzeStGB§ 180a StGB - Ausbeutung von Prostituierten 

§ 180a StGB - Ausbeutung von Prostituierten

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer


Fußnoten:


Zu § 180a: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3983).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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