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JuraForum.deGesetzeStGB§ 180a StGB - Ausbeutung von Prostituierten 

Stand: 17.06.2013

§ 180a StGB - Ausbeutung von Prostituierten

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.


Weitere Vorschriften um § 180a StGB

Entscheidungen zu § 180a StGB

  • BGH, 21.06.2005, 4 StR 28/05
    1. Der Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will. 2. Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen...
  • BGH, 12.08.1999, 3 StR 206/99
    StGB § 180 b Abs. 2 1. Alternative Die Einwirkung zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung setzt nicht voraus, daß die Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. Es reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die...
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 09.02.1999, 1 Ss 274/99
    Zur Fassung der Entscheidungsformel eines Berufungsurteils, welches das Urteil erster Instanz auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in den Einzelstrafen ändert. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1 Strafsenat Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 Ss 274/99

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 180a StGB:

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