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JuraForum.deGesetzeStGB§ 18 StGB - Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen 

Stand: 20.05.2013

§ 18 StGB - Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Erster Titel (Grundlagen der Strafbarkeit)

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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