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JuraForum.deGesetzeStGB§ 179 StGB - Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen 

Stand: 20.05.2013

§ 179 StGB - Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer eine andere Person, die

1.
wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2.
körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 179 StGB

Entscheidungen zu § 179 StGB

  • BGH, 07.06.2005, 2 StR 122/05
    Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gesetz infolge der Umwandlung eines Qualifikationstatbestandes in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall bei gleichem Strafrahmen den Eintritt der Verjährung zur Folge hat.
  • BGH, 20.10.1999, 2 StR 248/99
    StGB §§ 177 Abs. 1, 3. Alt., 179 Abs. 1 F: 1. Juli 1997 1. Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus, daß sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Worauf die...

Erwähnungen von § 179 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 179 StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 53
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

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