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§ 179 StGB - Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
(1) Wer eine andere Person, die
- 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
- 2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 179: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
- Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
- § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Sechster Abschnitt (Zeugen)
- § 53 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation
- § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
- § 397a