JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 178 StGB - Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
(Besonderer Teil)
Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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