JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 177 StGB - Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(Besonderer Teil)
Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
(1) Wer eine andere Person
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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