JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 176b StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
(Besonderer Teil)
Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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