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JuraForum.deGesetzeStGB§ 176b StGB - Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge 

Stand: 20.05.2013

§ 176b StGB - Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



Weitere Vorschriften um § 176b StGB

Entscheidungen zu § 176b StGB

  • BGH, 21.04.2009, 1 StR 105/09
    Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.
  • BGH, 19.12.2008, 2 StR 383/08
    Die Qualifikation des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund des Tatopfers erfüllt.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 29.05.2008, 1 S 1503/07
    Bei der Prognose, ob und in welcher Hinsicht anzunehmen ist, dass ein wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilter Täter wieder in den Verdacht einer Straftat gerät, ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, in § 184b StGB zugleich ein Risikodelikt wegen möglicher Nachahmungstaten durch den...
  • OVG-SAARLAND, 06.09.2007, 7 B 346/07
    Zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, besteht kein qualitativer Unterschied, der es rechtfertigt, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als...
  • OLG-HAMM, 15.03.2007, 3 Ss 72/07
    Zur Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 176b StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 176b StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

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