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JuraForum.deGesetzeStGB§ 176a StGB - Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern 

Stand: 20.05.2013

§ 176a StGB - Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.



Weitere Vorschriften um § 176a StGB

Entscheidungen zu § 176a StGB

  • BGH, 21.04.2009, 1 StR 105/09
    Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.
  • BGH, 19.12.2008, 2 StR 383/08
    Die Qualifikation des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund des Tatopfers erfüllt.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 29.05.2008, 1 S 1503/07
    Bei der Prognose, ob und in welcher Hinsicht anzunehmen ist, dass ein wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilter Täter wieder in den Verdacht einer Straftat gerät, ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, in § 184b StGB zugleich ein Risikodelikt wegen möglicher Nachahmungstaten durch den...
  • OVG-SAARLAND, 06.09.2007, 7 B 346/07
    Zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, besteht kein qualitativer Unterschied, der es rechtfertigt, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als...
  • OLG-HAMM, 15.03.2007, 3 Ss 72/07
    Zur Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 176a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 176a StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

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