Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 174a StGB - Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 

Stand: 17.06.2013

§ 174a StGB - Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 174a StGB

Entscheidungen zu § 174a StGB

  • THUERINGER-OVG, 29.09.2005, 8 DO 330/02
    Auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung hat das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozessvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Der sachliche Geltungsbereich des Disziplinarrechts ist für Taten von Angehörigen der Volkspolizei, die später in den Thüringer Landesdienst übernommen...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.07.2000, 1 Ws 218/00
    Die gelegentliche Tätigkeit einer Person unter achtzehn Jahren als Babysitter/in im Hause der Eltern des Kindes begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern des Kindes im Sinne des Straftatbestandes des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sexuelle Handlungen des Vaters des Kindes an der Babysitterin erfüllen daher den...
  • BGH, 01.12.1999, 3 StR 465/99
    Moralisierende Wendungen wie "schamloserweise ausgenutzt" sind als Strafverschärfungsgründe rechtlich bedenklich.
  • BGH, 02.06.1999, 5 StR 112/99
    Eine häusliche Gemeinschaft begründet für sich allein noch keine Obhutsverhältnis im Sinn des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB über die Tochter der Lebensgefährtin.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 174a StGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 174a StGB - Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche