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JuraForum.deGesetzeStGB§ 174 StGB - Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 

Stand: 20.05.2013

§ 174 StGB - Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.



Weitere Vorschriften um § 174 StGB

Entscheidungen zu § 174 StGB

  • THUERINGER-OVG, 29.09.2005, 8 DO 330/02
    Auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung hat das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozessvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Der sachliche Geltungsbereich des Disziplinarrechts ist für Taten von Angehörigen der Volkspolizei, die später in den Thüringer Landesdienst übernommen...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.07.2000, 1 Ws 218/00
    Die gelegentliche Tätigkeit einer Person unter achtzehn Jahren als Babysitter/in im Hause der Eltern des Kindes begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern des Kindes im Sinne des Straftatbestandes des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sexuelle Handlungen des Vaters des Kindes an der Babysitterin erfüllen daher den...
  • BGH, 01.12.1999, 3 StR 465/99
    Moralisierende Wendungen wie "schamloserweise ausgenutzt" sind als Strafverschärfungsgründe rechtlich bedenklich.
  • BGH, 02.06.1999, 5 StR 112/99
    Eine häusliche Gemeinschaft begründet für sich allein noch keine Obhutsverhältnis im Sinn des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB über die Tochter der Lebensgefährtin.

Erwähnungen von § 174 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 174 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
      • § 78b Ruhen
    • Besonderer Teil ()
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181b Führungsaufsicht
    • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
    • Zweiter Teil (Das Zentralregister)
      • Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
    • § 24 Entfernung von Eintragungen
      • Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Register)
        • 1. (Führungszeugnis)
      • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
      • § 34 Länge der Frist
        • 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Register)
      • § 41 Umfang der Auskunft
      • Vierter Abschnitt (Tilgung)
    • § 46 Länge der Tilgungsfrist
    • Fünfter Teil (Übergangs- und Schlußvorschriften)
  • § 69 Übergangsvorschriften
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 53
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 255a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395
    • § 397a
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Viertes Hauptstück (Beseitigung des Strafmakels)
    • § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
    • § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

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