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§ 174 StGB - Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
- 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
- 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Fußnoten:
Zu § 174: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
- Zweiter Teil (Das Zentralregister)
- Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
- § 24 Entfernung von Eintragungen
- Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
- § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
- § 34 Länge der Frist
- 2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister)
- § 41 Umfang der Auskunft
- Vierter Abschnitt (Tilgung)
- § 46 Länge der Tilgungsfrist
- Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
- § 69 Übergangsvorschriften
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Zweiter Teil (Jugendliche)
- Viertes Hauptstück (Beseitigung des Strafmakels)
- § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
- § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines Strafrestes
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
- § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
- Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
- § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
- Erster Titel (Geltungsbereich)
- § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
- Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
- Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
- § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Fünfter Abschnitt (Verjährung)
- Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
- § 78b Ruhen
- (Besonderer Teil)
- Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
- § 181b Führungsaufsicht
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Sechster Abschnitt (Zeugen)
- § 53 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
- Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
- § 112a Zusätzliche Haftgründe
- Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
- § 255a Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
- § 395
- § 397a