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JuraForum.deGesetzeStGB§ 172 StGB - Doppelehe 

§ 172 StGB - Doppelehe

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Zwölfter Abschnitt (Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie)

Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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