Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zwölfter Abschnitt (Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie)

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 - 1 BvL 25/77 -



Weitere Vorschriften um § 170 StGB

Entscheidungen zu § 170 StGB

  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 3 Ss 548/08
    Eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 Abs. 1 StGB nach Bezug von Sonderzahlungen - hier: Schmerzensgeld - erfordert Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete seinen eigenen Unterhalt aus dem durch die Sonderzahlung gebildeten Vermögensstamm bestreiten muss und in welchem...
  • OLG-HAMM, 10.10.2007, 2 Ss 392/07
    Die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung müssen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Feststellungen über einen ggf. konkreten überobligatorischen Leistungsbeitrag der Kindesmutter enthalten.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.02.2007, (4) 1 Ss 288/05 (123/05)
    1. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit haben Einkünfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentum Dritter stammen, außer Betracht zu bleiben. 2. Der Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB).
  • OLG-HAMM, 07.09.2006, 4 Ss 373/06
    Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht.
  • OLG-MUENCHEN, 04.05.2005, 5 St RR 11/05
    Wird ein Unterhaltspflichtiger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt, muss die konkrete Leistungsfähigkeit auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen feststehen. Hierzu muss das Urteil zahlenmäßige Angaben zu den tatsächlichen oder möglichen Einkünften, zu den bestehenden Verpflichtungen sowie zum...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 170 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche