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JuraForum.deGesetzeStGB§ 168 StGB - Störung der Totenruhe 

Stand: 20.05.2013

§ 168 StGB - Störung der Totenruhe

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Elfter Abschnitt (Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen)

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 168 StGB

Entscheidungen zu § 168 StGB

  • OVG-SAARLAND, 30.08.2005, 1 Q 18/05
    Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.
  • BGH, 22.04.2005, 2 StR 310/04
    1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will. 2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des...
  • OLG-THUERINGEN, 07.12.2000, 1 Ss 170/00
    1. Von einer Beisetzungsstätte i. S. d. § 168 Abs. 1 a.F. StGB kann nur dann gesprochen werden, wenn die Stätte der Ruhe und dem Andenken eines Verstorbenen gewidmet ist. Daran fehlt es, wenn die Leiche anonym ohne jegliche Kennzeichnung der Grabstätte verscharrt worden ist. 2.Eine solche Stätte kann allerdings zur...

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