JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 167a StGB - Störung einer Bestattungsfeier
Besonderer Teil ()
Elfter Abschnitt (Straftaten, welche sich auf
Religion und Weltanschauung beziehen)
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 167a StGB - Störung einer Bestattungsfeier"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum