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JuraForum.deGesetzeStGB§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung 

Stand: 19.04.2013

§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zehnter Abschnitt (Falsche Verdächtigung)

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.



Weitere Vorschriften um § 164 StGB

Entscheidungen zu § 164 StGB

  • OLG-CELLE, 23.04.2009, 32 Ss 15/09
    Zum Begriff der Eignung, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, bei § 164 Abs. 2 StGB.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2006, (5) 1 Ss 329/05 (12/06)
    1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes,...
  • OLG-HAMM, 03.02.2006, 9 U 117/05
    Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn...
  • OLG-HAMM, 11.01.2006, 2 Ws 319/05
    Zur Strafbarkeit nach § 164 StPO.
  • OLG-HAMM, 08.02.2002, 2 Ss 913/01
    Die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung sind nur dann ausreichend, wenn die mitgeteilte verdächtigenden Äußerung überhaupt geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Alter des Verdächtigten mitgeteilt wird, wenn...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 164 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 164 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 145d Vortäuschen einer Straftat
      • Zehnter Abschnitt (Falsche Verdächtigung)
    • § 165 Bekanntgabe der Verurteilung

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