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JuraForum.deGesetzeStGB§ 163 StGB - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 163 StGB - (weggefallen)

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

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Weitere Vorschriften um § 163 StGB

Entscheidungen zu § 163 StGB

  • OLG-HAMM, 24.06.2005, 9 U 37/05
    Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrl. Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 20.03.2003, 4 U 35/02
    Wird ein gerichtlicher Sachverständiger aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen, weil er ein falsches Gutachten erstattet und dadurch einen Prozessausgang zu Lasten des Geschädigten verursacht haben soll, so ist der Schaden mit der ersten dem Geschädigten nachteiligen Gerichtsentscheidung entstanden. Somit beginnt die...
  • BAYOBLG, 06.03.2003, 5 St RR 18/03
    Die Angaben der eidesstattlichen Versicherung müssen so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die seinen Zugriff erschwerenden Umstände erkennen und Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann.
  • OLG-HAMM, 31.07.2001, 4 Ss 431/01
    Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann beim fahrlässigen Falscheid nicht damit begründet werden, dass den Zeugen eine Erkundigungspflicht trifft.

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