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JuraForum.deGesetzeStGB§ 16 StGB - Irrtum über Tatumstände 

Stand: 20.05.2013

§ 16 StGB - Irrtum über Tatumstände

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Erster Titel (Grundlagen der Strafbarkeit)

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.


Weitere Vorschriften um § 16 StGB

Entscheidungen zu § 16 StGB

  • OLG-CELLE, 19.10.2007, 32 Ss 90/07
    Zur Urkundenqualität eines sog. Personalausweises "Deutsches Reich".
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.02.2007, (4) 1 Ss 288/05 (123/05)
    1. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit haben Einkünfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentum Dritter stammen, außer Betracht zu bleiben. 2. Der Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB).
  • HESSISCHES-LAG, 27.11.2006, 16 Sa 725/06
    1. Vereinbaren Auszubildender und ausbildender Arbeitgeber, dass an den Auszubildenden keine Ausbildungsvergütung gezahlt werden soll, führt das nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses. 2. In einem solchen Fall kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) die Erstattungsleistungen für...
  • BGH, 07.08.2003, 3 StR 137/03
    1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm...
  • OLG-FRANKFURT, 19.06.2002, 2 Ws 36/02
    Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ist die objektive Falschangabe in einem Aktionärsbrief nicht mehr tatbestandsmäßig, wenn es ihr an der erforderlichen Schädlichkeit oder Gefährlichkeit für die Aktionäre fehlt, weil eine unzutreffende Darstellung für deren Vermögensdispositionen...
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