JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 159 StGB - Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
(Besonderer Teil)
Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
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