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JuraForum.deGesetzeStGB§ 158 StGB - Berichtigung einer falschen Angabe 

§ 158 StGB - Berichtigung einer falschen Angabe

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

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