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JuraForum.deGesetzeStGB§ 157 StGB - Aussagenotstand 

Stand: 20.05.2013

§ 157 StGB - Aussagenotstand

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.


Weitere Vorschriften um § 157 StGB

Entscheidungen zu § 157 StGB

  • OLG-CELLE, 12.02.2004, 22 Ss 6/04
    Wird bei einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist verbundenen Einspruch gegen einen Strafbefehl zunächst allein über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden und Wiedereinsetzung rechtskräftig versagt, entfaltet dieser Beschluss keine Bindungswirkung hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 157 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

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