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JuraForum.deGesetzeStGB§ 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides statt 

§ 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides statt

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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