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JuraForum.deGesetzeStGB§ 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt 

Stand: 17.06.2013

§ 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 156 StGB

Entscheidungen zu § 156 StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.03.2006, 7 U 122/05
    Der Beklagte darf aus strafrechtlicher Sicht (vgl. § 156 StGB) nur das an Eides statt versichern, was er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Mehr kann der Kläger nicht von ihm verlangen. Ob die eidesstattliche Versicherung richtig und vollständig ist, ist im Erkenntnisverfahren in der zweiten Stufe nicht zu überprüfen.
  • BAG, 27.07.2005, 7 AZR 508/04
    Der Entschluss des öffentlichen Arbeitgebers, die Entscheidung über die endgültige Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht bis zum Abschluss eines gegen den favorisierten Bewerber anhängigen Strafverfahrens wegen falscher Versicherung an Eides...
  • BFH, 26.07.2005, VII R 57/04
    1. Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet. 2. Ergänzt oder berichtigt der...
  • BAYOBLG, 06.03.2003, 5 St RR 18/03
    Die Angaben der eidesstattlichen Versicherung müssen so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die seinen Zugriff erschwerenden Umstände erkennen und Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann.
  • BGH, 03.03.1999, 2 StR 437/98
    StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332; UWG aF § 12 Abs. 2; 1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht Amtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370). 2. Mehrere in demselben...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 156 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

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