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JuraForum.deGesetzeStGB§ 154 StGB - Meineid 

§ 154 StGB - Meineid

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

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Urteile: Vorschriften

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