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JuraForum.deGesetzeStGB§ 152b StGB - Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks 

§ 152b StGB - Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 152b: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      • Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))
    • § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation

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