Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln 

Stand: 17.06.2013

§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 152a StGB

Entscheidungen zu § 152a StGB

  • BGH, 21.09.2000, 4 StR 284/00
    StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 - LG Detmold
  • BGH, 03.05.2000, 2 StR 69/00
    StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 F: 15. Mai 1986 StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998 Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 StGB ein falscher Vordruck hergestellt. BGH, Beschl. vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00 - LG Frankfurt am Main
  • BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - - 1 BvR 2420/95 - - 1 BvR 2437/95 - 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
  • BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2420/95
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2420/95 - - 1 BvR 2437/95 - - 1 BvR 2226/94 - 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
  • BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2437/95
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2437/95 - - 1 BvR 2226/94 - - 1 BvR 2420/95 - 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...

Erwähnungen von § 152a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 152a StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten)
      • Dritter Abschnitt (Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen)
    • § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
    • § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Benutzer-Kommentare zu § 152a StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche