JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
(Besonderer Teil)
Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 152a: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum