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§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 152a: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      • Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))
    • § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
    • § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation

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