JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Stand: 17.06.2013
§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil () Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1
Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 -
LG Detmold
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 F: 15. Mai 1986
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998
Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 StGB ein falscher Vordruck hergestellt.
BGH, Beschl. vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00 - LG Frankfurt am Main
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2226/94 -
- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
- 1 BvR 2226/94 -
1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2437/95 -
- 1 BvR 2226/94 -
- 1 BvR 2420/95 -
1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
Erwähnungen von § 152a StGB in anderen Vorschriften
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)