JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
(Besonderer Teil)
Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum