JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Stand: 17.06.2013
§ 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil ()
Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
Weitere Vorschriften um § 152 StGB
Entscheidungen zu § 152 StGB
- BGH, 21.09.2000, 4 StR 284/00
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1
Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 -
LG Detmold
- BGH, 03.05.2000, 2 StR 69/00
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 F: 15. Mai 1986
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998
Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 StGB ein falscher Vordruck hergestellt.
BGH, Beschl. vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00 - LG Frankfurt am Main
- BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2226/94 -
- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
- BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2420/95
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
- 1 BvR 2226/94 -
1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
- BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2437/95
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- 1 BvR 2437/95 -
- 1 BvR 2226/94 -
- 1 BvR 2420/95 -
1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 152 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil ()
- Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
- Erster Titel (Geltungsbereich)
- § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- Besonderer Teil ()
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung)
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a
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