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JuraForum.deGesetzeStGB§ 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets 

§ 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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