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§ 151 StGB - Wertpapiere
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
- 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
- 2. Aktien;
- 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
- 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
- 5. Reiseschecks.
Fußnoten:
Zu § 151: Geändert durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
- Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))
- § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
- § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
- Erster Titel (Geltungsbereich)
- § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation