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JuraForum.deGesetzeStGB§ 149 StGB - Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen 

§ 149 StGB - Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)

(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.


Fußnoten:


Zu § 149: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • (Besonderer Teil)
      • Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
    • § 151 Wertpapiere
    • § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
    • § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263a Computerbetrug
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

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