JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 148 StGB - Wertzeichenfälschung
Besonderer Teil ()
Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 148 StGB:
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