( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld 

§ 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/147-inverkehrbringen-von-falschgeld

© "§ 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN