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JuraForum.deGesetzeStGB§ 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld 

Stand: 20.05.2013

§ 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 147 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 147 StGB:

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