JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld
Besonderer Teil ()
Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 147 StGB:
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