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§ 146 StGB - Geldfälschung
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
- 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
- 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fußnoten:
Zu § 146: Geändert durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
- Erster Titel (Geltungsbereich)
- § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
- § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
- § 151 Wertpapiere
- § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation