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JuraForum.deGesetzeStGB§ 146 StGB - Geldfälschung 

Stand: 20.05.2013

§ 146 StGB - Geldfälschung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Weitere Vorschriften um § 146 StGB

Entscheidungen zu § 146 StGB

  • BGH, 24.03.1998, 1 StR 558/97
    StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21). BGH, Urt. vom 24. März 1998 - 1 StR 558/97 - LG Karlsruhe

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 146 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
    • § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
    • § 151 Wertpapiere
    • § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a

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