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JuraForum.deGesetzeStGB§ 145c StGB - Verstoß gegen das Berufsverbot 

Stand: 19.04.2013

§ 145c StGB - Verstoß gegen das Berufsverbot

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 145c StGB

Entscheidungen zu § 145c StGB

  • OLG-DRESDEN, 27.03.2008, 2 Ws 147/08
    Zur Führungsaufsicht: 1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der...
  • OLG-DRESDEN, 12.03.2008, 2 Ws 125/08
    Zur Führungsaufsicht: Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der...
  • OLG-DRESDEN, 12.02.2008, 2 Ws 12/08
    1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Eine Schematisierung und Pauschalisierung der zu erteilenden Weisungen...
  • OLG-HAMM, 27.05.2004, 3 Ss 198/04
    Zum Vortäuschen einer Straftat, wenn der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet, er sei zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls Führer des Pkw gewesen.
  • OLG-HAMM, 17.10.2003, 2 Ws 252/03
    Zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen und Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht
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