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JuraForum.deGesetzeStGB§ 145a StGB - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht 

Stand: 20.05.2013

§ 145a StGB - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 145a StGB

Entscheidungen zu § 145a StGB

  • OLG-DRESDEN, 27.03.2008, 2 Ws 147/08
    Zur Führungsaufsicht: 1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der...
  • OLG-DRESDEN, 12.03.2008, 2 Ws 125/08
    Zur Führungsaufsicht: Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der...
  • OLG-DRESDEN, 12.02.2008, 2 Ws 12/08
    1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Eine Schematisierung und Pauschalisierung der zu erteilenden Weisungen...
  • OLG-HAMM, 27.05.2004, 3 Ss 198/04
    Zum Vortäuschen einer Straftat, wenn der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet, er sei zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls Führer des Pkw gewesen.
  • OLG-HAMM, 17.10.2003, 2 Ws 252/03
    Zur Zulässigkeit und Bestimmtheit von Auflagen und Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 145a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

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