JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 145a StGB - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
(Besonderer Teil)
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Fußnoten:
Zu § 145a: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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