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JuraForum.deGesetzeStGB§ 145a StGB - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht 

§ 145a StGB - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.


Fußnoten:


Zu § 145a: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • (- Führungsaufsicht -)
        • § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

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