JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 145 StGB - Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(Besonderer Teil)
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
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