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JuraForum.deGesetzeStGB§ 145 StGB - Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln 

§ 145 StGB - Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

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