JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 134 StGB - Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Siebenter Abschnitt (Besonderer Teil)
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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