JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 134 StGB - Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Besonderer Teil ()
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung)
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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