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JuraForum.deGesetzeStGB§ 134 StGB - Verletzung amtlicher Bekanntmachungen 

Stand: 20.05.2013

§ 134 StGB - Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


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