JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Stand: 17.06.2013
§ 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil () Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung)
(1) Wer unbefugt
1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Wer ein Dokument auf einer vorgefertigten Unterschriftszeile nur mit seinem Namen unterzeichnet, unter der sein Name mit einer von anderen hinzugefügten unzutreffenden Berufsbezeichnung oder einem unzutreffenden Titel steht, ist nicht wegen des Missbrauchs von Titeln oder Berufsbezeichnungen strafbar. Dies gilt auch, wenn dies in...
Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB setzt in beiden gesetzlich genannten Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als amtliche Tätigkeit darstellt. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn der Täter es dabei belässt, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen.
1. Die "Ämter" eines "Reichspräsidenten", eines "Präsidenten der Nationalversammlung" oder "Präsidenten des Deutschen Reiches" stellen keine öffentlichen Ämter iSd § 132 1. Altern. StGB dar.
2. Nach § 132 2. Altern. StGB macht sich nicht schuldig, wer im Namen des "Deutschen Reiches" Personalausweise oder Führerscheine...
Handelt ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Allgemeinzuständigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 POG, so scheidet der Straftatbestand der Amtsanmaßung regelmäßig aus.
Eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn sich das Tragen von Uniformsteilen (hier eines Kapuzenpullis mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als Ausdruck hoheitlicher Amtsausübung erweist.
§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB
Leitsatz:
Die Verwendung der Bezeichnung "Städt. Amtsleiter a.D." erfüllt weder den Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch denjenigen des § 132 a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Urt. v. 19.4.2000, Az. 1 Ss 592/99
mehr Entscheidungen anzeigen
Benutzer-Kommentare zu § 132a StGB
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen"