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JuraForum.deGesetzeStGB§ 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen 

Stand: 17.06.2013

§ 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.



Weitere Vorschriften um § 132a StGB

Entscheidungen zu § 132a StGB

  • OLG-CELLE, 19.10.2007, 32 Ss 90/07
    Zur Urkundenqualität eines sog. Personalausweises "Deutsches Reich".
  • OLG-KARLSRUHE, 18.07.2007, 2 Ss 294/06
    Wer ein Dokument auf einer vorgefertigten Unterschriftszeile nur mit seinem Namen unterzeichnet, unter der sein Name mit einer von anderen hinzugefügten unzutreffenden Berufsbezeichnung oder einem unzutreffenden Titel steht, ist nicht wegen des Missbrauchs von Titeln oder Berufsbezeichnungen strafbar. Dies gilt auch, wenn dies in...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.01.2007, (2/5) 1 Ss 111/06 (51/06)
    Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB setzt in beiden gesetzlich genannten Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als amtliche Tätigkeit darstellt. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn der Täter es dabei belässt, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen.
  • OLG-STUTTGART, 25.04.2006, 4 Ws 98/06
    1. Die "Ämter" eines "Reichspräsidenten", eines "Präsidenten der Nationalversammlung" oder "Präsidenten des Deutschen Reiches" stellen keine öffentlichen Ämter iSd § 132 1. Altern. StGB dar. 2. Nach § 132 2. Altern. StGB macht sich nicht schuldig, wer im Namen des "Deutschen Reiches" Personalausweise oder Führerscheine...
  • BAYOBLG, 19.11.2002, 2 St RR 103/02
    Handelt ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Allgemeinzuständigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 POG, so scheidet der Straftatbestand der Amtsanmaßung regelmäßig aus.
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