JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 132 StGB - Amtsanmaßung
(Besonderer Teil)
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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