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JuraForum.deGesetzeStGB§ 132 StGB - Amtsanmaßung 

Stand: 19.04.2013

§ 132 StGB - Amtsanmaßung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 132 StGB

Entscheidungen zu § 132 StGB

  • OLG-CELLE, 19.10.2007, 32 Ss 90/07
    Zur Urkundenqualität eines sog. Personalausweises "Deutsches Reich".
  • OLG-KARLSRUHE, 18.07.2007, 2 Ss 294/06
    Wer ein Dokument auf einer vorgefertigten Unterschriftszeile nur mit seinem Namen unterzeichnet, unter der sein Name mit einer von anderen hinzugefügten unzutreffenden Berufsbezeichnung oder einem unzutreffenden Titel steht, ist nicht wegen des Missbrauchs von Titeln oder Berufsbezeichnungen strafbar. Dies gilt auch, wenn dies in...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.01.2007, (2/5) 1 Ss 111/06 (51/06)
    Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB setzt in beiden gesetzlich genannten Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als amtliche Tätigkeit darstellt. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn der Täter es dabei belässt, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen.
  • OLG-STUTTGART, 25.04.2006, 4 Ws 98/06
    1. Die "Ämter" eines "Reichspräsidenten", eines "Präsidenten der Nationalversammlung" oder "Präsidenten des Deutschen Reiches" stellen keine öffentlichen Ämter iSd § 132 1. Altern. StGB dar. 2. Nach § 132 2. Altern. StGB macht sich nicht schuldig, wer im Namen des "Deutschen Reiches" Personalausweise oder Führerscheine...
  • BAYOBLG, 19.11.2002, 2 St RR 103/02
    Handelt ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Allgemeinzuständigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 POG, so scheidet der Straftatbestand der Amtsanmaßung regelmäßig aus.
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