Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 130a StGB - Anleitung zu Straftaten 

Stand: 20.05.2013

§ 130a StGB - Anleitung zu Straftaten

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 130a StGB

Entscheidungen zu § 130a StGB

  • BVERWG, 25.06.2008, BVerwG 6 C 21.07
    1. § 130 Abs. 4 StGB ist ein die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsmäßiger Weise einschränkendes "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG. 2. Eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB ist auch anzunehmen, wenn durch positive...
  • HESSISCHER-VGH, 04.01.2008, 8 B 17/08
    1. Die Ausstrahlung von Wahlwerbespots erfolgt in eigener Verantwortung der politischen Parteien. Die öffentlichen Rundfunkanstalten haben hinsichtlich verfassungswidriger Inhalt von Wahlwerbespots keine und hinsichtlich strafrechtlicher Verstöße nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis; in Zweifelsfällen ist zugunsten der...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 10.08.2007, 2 M 252/07
    Zum Verbot einer Versammlung wegen des Verdachts der Durchführung einer getarnten Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung.
  • OLG-ROSTOCK, 23.07.2007, 1 Ss 80/06 I 42/06
    In dem Absingen des U-Bahn-Liedes mit dem Text: "Ihr könnt nach Hause fahrn, Ihr könnt nach Hause fahrn. Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Ausschwitz, eine U-Bahn bauen wir," liegt keine Volksverhetzung nach § 130 StGB.
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 04.07.2007, 2 M 171/07
    Bei mehrdeutigen Äußerungen ist der zur Bejahung des Straftatbestandes (hier: §§ 130 und 185 StGB) führenden Deutung nur dann der Vorzug zu geben, wenn andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2002, - 1 BvR 232/97 - NJW 2003, 599).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 130a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 130a StGB:

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
    • Abschnitt 3 (Jugendschutz im Bereich der Medien)
      • Unterabschnitt 1 (Trägermedien)
    • § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
    • Abschnitt 4 (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)
  • § 18 Liste jugendgefährdender Medien

Benutzer-Kommentare zu § 130a StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 130a StGB - Anleitung zu Straftaten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche