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JuraForum.deGesetzeStGB§ 130 StGB - Volksverhetzung 

§ 130 StGB - Volksverhetzung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 130: Geändert durch G vom 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 24. 3. 2005 (BGBl I S. 969) und 16. 3. 2011 (BGBl I S. 418).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
    • Abschnitt 3 (Jugendschutz im Bereich der Medien)
      • Unterabschnitt 1 (Trägermedien)
    • § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
    • Abschnitt 4 (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)
  • § 18 Liste jugendgefährdender Medien

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