JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 129b StGB - Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 129b StGB - Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.
Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.
In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt.
Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen.
Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 129b: Eingefügt durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
- Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
- 1. (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen)
- § 1 Begriffsbestimmungen
- 2. (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
- § 6a Besondere Aufgaben
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
- § 48a Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Besonderer Teil)
- Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
- Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
- § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
- § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- § 103 Durchsuchung bei weiteren Personen
- § 111 Einrichtung von Kontrollstellen auf Straßen und Plätzen
- Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
- § 112 Anordnung der Untersuchungshaft
- Elfter Abschnitt (Verteidigung)
- § 138a Ausschluss eines Verteidigers
- § 148 Verkehr des Beschuldigten mit dem Verteidiger
- Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
- § 153c Nichtverfolgung von Straftaten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
- Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
- Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
- § 443 Beschlagnahme von Vermögen