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JuraForum.deGesetzeStGB§ 126 StGB - Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 

§ 126 StGB - Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.


Fußnoten:


Zu § 126: Geändert durch G vom 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254) und 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 130a Anleitung zu Straftaten
    • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
    • § 145d Vortäuschen einer Straftat

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