JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 125a StGB - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
(Besonderer Teil)
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Fußnoten:
Zu § 125a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) (5. 11. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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