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JuraForum.deGesetzeStGB§ 125a StGB - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 

§ 125a StGB - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


Fußnoten:


Zu § 125a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) (5. 11. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

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